Statuten

Statuten
 
für Verein Schwyzer Wanderwege
                                                   


Art. 1
 
 
Name, Sitz
Name
1
Unter dem Namen Schwyzer-Wanderwege (SW) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Ausrichtung
2
Als Aktivmitglied der Schweizer Wanderwege orientieren sich die SW am Leitbild und Zweckartikel der Statuten der nationalen Vereinigung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Sitz
3
Der Sitz der SW befindet sich am Ort der Geschäftsstelle.

Art. 2
 
 
Zweck und Aufgaben
  1

Die SW sind die Fachorganisation für die Wanderwege und das Wandern im Kanton Schwyz.

Aufgaben
2
Das Aufgabengebiet umfasst:
Förderung von Bau und Unterhalt eines flächendeckenden und sicheren Wanderwegnetzes im Kanton Schwyz, welches einheitlich und lückenlos nach den national verbindlichen Normen signalisiert ist.
Förderung von Wanderwegverlegungen vom Hartbelag zum Naturbelag („weg vom Asphalt“).
Unterstützung von Kanton, Gemeinden und   Verkehrsvereinen, bei Planung und Ausführung von Wanderwegprojekten.
Förderung des Wanderns als sinnvolle Freizeitgestaltung und als Beitrag zur Gesundheitsförderung, zur touristischen Wertschöpfung und zum Naturverständnis;
Wahrung der Interessen der Wanderer auf politischer und institutioneller Ebene.

Art. 3
 
 
Mitgliedschaft
Mitglieder,
Stimmrechte
1
Die Mitgliedschaft bei den SW können sowohl natürliche als auch juristische Personen ohne Einschränkung der Nationalität und des Alters erlangen.
Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme an der Generalversammlung (GV).
Aufnahme
2
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vor-stand.
 
Austritt
3
Der Austritt ist jederzeit möglich und ist dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bei einem Austritt während des Kalenderjahres ist der Mitgliederbeitrag für das ganze laufende Jahr geschuldet.
Ausschluss
4
Wer nach erfolgter Mahnung den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Wer den Interessen der SW zuwider handelt, kann von der GV ausgeschlossen werden.
Ehrenmitglieder
5
Die GV kann auf Vorschlag des Vorstandes Personen mit herausragenden Verdiensten zu Ehrenmitgliedern ernennen.
 
 
Art. 4
 
 
Mitgliederbeiträge
 
1
Die Mitgliederbeiträge und Kategorien werden durch die GV festgelegt und genehmigt. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung eines Mitgliederbeitrages befreit.
 
Art. 5
 
 
Finanzierung und Haftung
Finanzierung
1
Die SW finanzieren sich durch:
Mitgliederbeiträge
Einnahmen aus Dienstleistungen und Projekten
Freiwillige Beiträge von Privatpersonen und Firmen, sowie der öffentlichen Hand.
Haftung
2
Die SW haften nur mit dem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstands- und Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Eigenverantwortung von Mitgliedern, Teilnehmern
3
Die SW haften nicht für Unfälle und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung von Dienstleistungen und Aktivitäten der SW durch die Mitglieder oder Teilnehmer selber verursacht werden.
 
Art. 6
 
 
Organe
 
1
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
der Geschäftsführer
die Revisionsstelle
Art. 7
 
Generalversammlung (GV)
Generalversammlung
1
Die GV ist das oberste Organ der SW. Sie findet ordentlicherweise im ersten Halbjahr statt.
Einladung
2
Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der Durchführung.
 
Eingabe von Traktanden
3
Anträge seitens der Mitglieder sind spätestens bis 1. Februar schriftlich begründet an den Vorstand einzureichen.
Ausserordentliche
Generalversammlung
4
Eine ausserordentliche GV kann durch die Generalversammlung selber, durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmit-glieder einberufen werden.
Zur ausserordentlichen GV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen.
Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Wahlen
5
Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.
Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder gemäss Art. 3.1. sowie die Ehrenmitglieder.
Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangt.
Die GV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Im Falle von Stimmengleichheit gilt bei Sachgeschäften der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr, im allenfalls zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Leitung
6
Die GV wird vom Präsidenten, bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Stimmrecht.
Geschäfte
7
Die GV entscheidet über folgende Geschäfte:
  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Genehmigung der Jahresberichte
  3. Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Genehmigung des Budgets
  5. Festsetzung der Jahresbeiträge
  6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  7. Statutenänderungen
  8. Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder
  9. Wahl der Revisoren
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Auflösung des Vereins.
 
 
 
 
 
 
 
Art. 8
 
 
 
 
 
Vorstand
 
 
1
Der Vorstand ist das Führungsorgan des SW. Er vertritt den Verein bei Behörden, Partnern und in der Öffentlichkeit. Er sorgt für die Umsetzung der von der GV getroffenen Beschlüsse.
Zusammensetzung, Amtsdauer
2
Der Vorstand setzt sich aus 3 bis 7 Mitgliedern zusammen.
Die für die Fuss- und Wanderwege zuständige Kantons-behörde kann einen Vertreter ohne Stimmrecht in den Vorstand delegieren.
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Die Wahl des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Aufgabenteilung
3
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.
Aufgaben
4
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Genehmigung des Protokolls der GV
Vollzug der Beschlüsse der GV
Erstellen von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht
Genehmigung von Verträgen
Vorbereitung und Durchführung der GV
Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ zugewiesen sind.
Unterschrift
 
 
5
Der Vorstand bestimmt die unterschriftsberechtigten Perso-nen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.
 
Art. 9
 
 
Revisionsstelle
Ernennung,
Amtsdauer, Auftrag
1
Die GV wählt drei Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Die Revisionsstelle überprüft die ordnungsgemässe Abrech-nung und Buchführung.
Berichterstattung
2
Die Rechnungsrevisoren erstellen zu Handen der GV einen schriftlichen Bericht und empfehlen ihr die Annahme oder die Rückweisung der Jahresrechnung.
 
Art. 10
 
Geschäftsführung
Wahl
1
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand gewählt und angestellt.
Aufgaben
2
Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle und sorgt für die Umsetzung der vom Vorstand gefällten Beschlüsse.
Kompetenzen
3
Der Vorstand regelt die Kompetenzen des Geschäftsführers.
 
Art. 11
 
 
Statutenänderungen
 
1
Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder gestellt werden. Zur Genehmigung von Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der GV abgegebenen Stimmen.
 
Art. 12
 
 
Vereinsauflösung
Beschluss zur Auflösung
1
Der Beschluss zur Auflösung der SW erfolgt durch die GV. Dazu bedarf es der Zweidrittelsmehrheit der an der GV abgegebenen Stimmen.
Verwendung Liquidationsergebnis
2
Im Falle der Vereinsauflösung ist das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine oder mehrere gemeinnützige, steuerbefreite Organisationen zuzuweisen, welche sich für das Wandern im Kanton Schwyz einsetzen.
 
Art. 13
 
 
Schlussbestimmung
 
1
Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 9. Mai 2008 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 7. Mai 1994 und treten sofort in Kraft.
Nachtrag: An der GV vom 18. März 2016 wurde Art. 7.1 geändert (neu: „im ersten Halbjahr“).